Streit um Schufa-Eintrag: BGH bestätigt immateriellen Schadensersatz

In einem aktuellen Rechtsfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Klägerin einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zugesprochen, nachdem ein Mobilfunkanbieter sie aufgrund eines Streitfalls über die Wirksamkeit eines Widerrufs ihres Mobilfunkvertrags bei der Schufa gemeldet hatte.

Die betroffene Kundin hatte zunächst einen Mobilfunkvertrag verlängert, jedoch nachträglich widerrufen. Der Anbieter betrachtete diesen Widerruf als unwirksam und setzte die Rechnungsstellung fort. Nachdem die Kundin diese Rechnungen nicht beglich, erstellte das Unternehmen trotz unklarer rechtlicher Lage einen Schufa-Eintrag, der negative Auswirkungen auf deren Kreditwürdigkeit hatte. Erst neun Monate später beantragte das Unternehmen die Löschung des Eintrags, welche jedoch erst zwei Jahre später wirksam wurde.

Die Kundin forderte daraufhin immaterielle Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.000 Euro, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Während das Landgericht Koblenz abwies und die Kundin zur Zahlung der Forderungen verpflichtete, kam das Oberlandesgericht Koblenz zu dem Schluss, dass der Schufa-Eintrag unzulässig war und sprach der Klägerin einen Schadensersatz von 500 Euro zu. Das Gericht erkannte, dass die Meldung an die Schufa, angesichts der strittigen Forderungen, nicht hätte erfolgen dürfen und dass die betroffene Verbraucherin durch den Eintrag als zahlungsunfähig abgestempelt wurde, was ihre Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigte.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens bestätigte der BGH das Urteil des OLG, stellte jedoch fest, dass die Argumente zur Schadensersatzbemessung nicht den alleinigen Ausgleichscharakter berücksichtigen dürften. Die Richter verwiesen auf die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die betont, dass die Schwere eines Verstoßes oder das Vorliegen einer schuldhaften Handlung irrelevant für die Höhe des immateriellen Schadensersatzes sind. Letztlich fand der BGH die Entscheidung des OLG, die Höhe des Schadensersatzes auf 500 Euro zu begrenzen, als angemessen.

Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, dass Unternehmen die Rechtslage zu Forderungen und deren rechtlicher Konsequenzen präzise prüfen, um negative Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu vermeiden und rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22