Schadenersatz bei abhanden gekommender Debitkarte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29. April 2026 (17 U 62/24) eine für die bankrechliche Praxis bedeutende Entscheidung getroffen: Kommt eine Debitkarte dem Kontoinhaber auf dem Postweg nie zu, haftet die Bank für sämtliche durch unbefugte Dritte vorgenommenen Abhebungen und Kartenzahlungen – und zwar in voller Höhe. Das Gericht hat dabei den Schutz der Bankkunden erheblich gestärkt und klargestellt, dass die gesetzliche Haftungsordnung in diesem Bereich abschließend ist. Eine weitergehende Haftung des Kunden – etwa wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten – ist danach ausgeschlossen.

Der Fall im Überblick

Der Kläger eröffnete Ende Juni 2019 ein neues Privat-Girokonto bei einer Sparkasse und überwies auf dieses Konto einen Betrag von gut EUR 300.000,00. Die Debitkarte sollte ihm per Post an seine Frankfurter Adresse zugesandt werden. In der Zeit vom 30. Juni bis zum 27. August 2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp EUR 220.000,00 ab – mittels insgesamt 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen.
Der Kläger hielt sich in diesem Zeitraum im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte er mit, dass er die Karte nie erhalten hatte, und sperrte das Konto. Die Sparkasse hatte einen Teil des Schadens bereits vorprozessual reguliert; der Kläger forderte vor Gericht den noch ausstehenden Betrag von gut EUR 66.000,00.

Verlauf der Instanzen

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit Urteil vom 30. April 2024 (2-07 O 123/21) noch abgewiesen. Das OLG Frankfurt am Main gab dem Kläger in der Berufungsinstanz vollumfänglich Recht und verurteilte die beklagte Sparkasse zur Zahlung des ausstehenden Betrags.

Das gesetzliche Haftungssystem – abschließend und zugunsten der Kunden

Das OLG Frankfurt stellt die klare gesetzliche Ausgangslage heraus: Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise der Kontoinhaber haftet, sind in § 675v Abs. 3 BGB abschließend geregelt. Danach kommt eine Haftung des Zahlers nur in Betracht, wenn dieser
  • in betrügerischer Absicht gehandelt hat, oder
  • den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.
Keine dieser Voraussetzungen lag im entschiedenen Fall vor.

Keine Pflichtverletzung des Klägers – er hatte die Karte nie

Das Kernargument des OLG ist von bestechender Klarheit: Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Debitkarte oder der PIN gelangt. Wer aber nie eine Karte in Händen hatte, kann auch keine Schutzpflichten in Bezug auf dieses Zahlungsinstrument verletzt haben. Eine Pflichtverletzung nach § 675l Abs. 1 BGB scheidet damit denklogisch aus.
Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis zu nehmen.
Kein Mitverschuldensvorwurf wegen unterlassener Nachfrage
Die beklagte Sparkasse hatte argumentiert, der Kläger hätte bei längerem Ausbleiben der Karte bei der Bank nachfragen müssen. Auch diesem Einwand erteilt das OLG Frankfurt eine klare Absage:
  • Kein Briefkasteninhaber ist gehalten, fortlaufend und über den Tag verteilt zu überprüfen, ob neue Sendungen eingeworfen wurden – und diese dann unmittelbar herauszunehmen.
  • Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht mitgeteilt worden war, fehlt es bereits an der Grundlage für einen Mitverschuldensvorwurf.
  • Im Übrigen war die Sparkasse beweisfällig geblieben, ob die Karte überhaupt tatsächlich in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden war.

Abschließender Charakter des Haftungsregimes – kein Raum für Treu und Glauben

Besonders wichtig ist die grundsätzliche Aussage des OLG zum abschließenden Charakter der gesetzlichen Haftungsregelung: Die Sparkasse kann einen Gegenanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 675u BGB nur dann entgegenhalten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch – etwa wegen leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Nebenpflichten – lässt das Gesetz bewusst nicht zu. Nach der gesetzgeberischen Intention besteht kein Raum für weitergehende Schadensersatzansprüche der Bank, die diese dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könnte. Diese Wertung entspricht auch den europäischen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II).

Bedeutung für Bankkunden

Das Urteil des OLG Frankfurt stärkt die Rechte der Kontoinhaber erheblich. Die wichtigsten Schlussfolgerungen für die Praxis:
Für Bankkunden (Kontoinhaber): – Wer eine neue Karte per Post erwartet und diese nicht erhält, ist nicht verpflichtet, fortlaufend seinen Briefkasten zu überwachen oder die Bank von sich aus zu kontaktieren. – Kommt es zu unbefugten Abhebungen mit einer Karte, die dem Kontoinhaber nie zugegangen ist, haftet grundsätzlich die Bank in voller Höhe. – Stellen Sie unmittelbar nach Entdeckung der unbefugten Buchungen eine Kontosperrung sicher und sichern Sie alle relevanten Kontoauszüge und Belege als Beweismittel. – Machen Sie gegenüber der Bank schriftlich Ihre Rückzahlungsansprüche nach § 675u BGB geltend und verweisen Sie ausdrücklich auf den abschließenden Charakter des gesetzlichen Haftungsregimes nach § 675v Abs. 3 BGB.
Für Banken und Sparkassen: – Die bloße Möglichkeit, dass ein Kunde bei früherem Ausbleiben der Karte hätte nachfragen können, genügt nach der neuen OLG-Rechtsprechung nicht für einen Mitverschuldenseinwand. – Wer einem Kunden eine Karte per Post zusenden will, trägt das Versandrisiko – und den Beweis, dass die Karte tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist. – Banken sollten ihre internen Prozesse zur Kartenversendung überprüfen und sicherstellen, dass Versanddaten dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt werden. Dies erleichtert im Streitfall sowohl die Beweisführung als auch die Abgrenzung der Pflichtenkreise. – Es empfiehlt sich, Kunden aktiv und transparent über Versendungsdatum und voraussichtliche Lieferfrist zu informieren – damit kann im Einzelfall ein Mitverschuldenseinwand besser begründet werden.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 29. April 2026 (17 U 62/24) einen wichtigen Grundsatz des Zahlungsdiensterechts bestätigt und fortentwickelt: Wer nie Zugriff auf ein Zahlungsinstrument hatte, kann auch keine Schutzpflichten in Bezug darauf verletzt haben. Die gesetzliche Haftungsordnung nach §§ 675u, 675v BGB schützt Kontoinhaber umfassend und lässt weitergehende Schadensersatzansprüche der Bank – insbesondere wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten – nicht zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Beklagte kann die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Die Entscheidung des BGH bleibt damit mit Spannung abzuwarten – sie wird die abschließenden Maßstäbe für das Haftungsregime bei der missbräuchlichen Nutzung abhandengekommener Zahlungskarten setzen.
Aspekt
Ergebnis nach OLG Frankfurt
Haftung des Kunden bei Nichterhalt der Karte
Keine Haftung – fehlender Besitz schließt Pflichtverletzung aus
Mitverschulden wegen unterlassener Nachfrage
Verneint – kein Briefkasteninhaber muss fortlaufend kontrollieren
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Bank
Ausgeschlossen – Haftungsregime des § 675v Abs. 3 BGB ist abschließend
Beweislast für Zugang der Karte
Liegt bei der Bank – diese war beweisfällig geblieben
Rechtskraft
Noch nicht eingetreten – Revision zum BGH möglich
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