Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Fahrzeugverkauf
Verkauft ein Verbraucher sein finanziertes Fahrzeug und widerruft den verbundenen Kreditvertrag, kann dem Darlehensgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Der Bundesgerichtshof dazu in zwei parallel entschiedenen Fällen: Es besteht, wenn der Wagen an einen Dritten veräußert wird, der keinen Bezug zu den verbundenen Verträgen hat. Anders ist es, wenn der Pkw mit Billigung des Kreditgebers an den Händler zurückverkauft wird.
Erfolgreicher Widerruf
Im Fall zum Aktenzeichen XI ZR 152/22 verlangte ein Fahrzeugkäufer Kreditraten zurück, die er zur Finanzierung seines Mercedes gezahlt hatte. Den Wagen hatte er 2016 gebraucht zum Preis von 49.500 Euro von einem Händler erworben. Zur Finanzierung wurde ein Darlehensvertrag geschlossen. Die dort enthaltene Klausel über die Höhe etwaig zu zahlender Verzugszinsen erwies sich später als fehlerhaft. Mitte 2020 widerrief der Käufer den Darlehensvertrag tatsächlich. Da die Gegenseite dies nicht akzeptieren wollte, zahlte er die Kreditraten zunächst weiter, klagte Anfang 2021 und löste schließlich zwei Monate später das Darlehen vollständig ab. Da nunmehr kein Sicherungseigentum an dem Wagen mehr bestand, verkaufte er ihn an einen unbeteiligten Dritten. Das LG Hildesheim wies seine Klage ab, während das OLG Celle ihm Geld zusprach. Der BGH bestätigte die Klageabweisung durch das Landgericht.
In der Parallelentscheidung (XI ZR 537/21) vom gleichen Tag ging die Sache für die Käuferin etwas besser aus: Sie hatte ihren Wagen in vergleichbarer Lage entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung nach Erklärung des Widerrufs zur Verrechnung mit der Schlussrate an den Händler zurückgegeben. Sie behielt einen Teil ihres Rückforderungsanspruchs, auch wenn die Bundesrichter die vom OLG Stuttgart zugesprochene Summe erheblich reduzierten.
Leistungsverweigerungsrecht trotz Veräußerung
Entsprechend den Oberlandesgerichten hatte der BGH keine Zweifel an der Wirksamkeit der Widerrufe. Daher bestehe grundsätzlich ein Anspruch der Käufer auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen und der Tilgung. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 a.F. in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB habe aber der Darlehensgeber gegenüber dem vorleistungspflichtigen Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten habe. Die Karlsruher Richter stellen klar, dass sich durch einen Verkauf des Wagens durch den Verbraucher hieran prinzipiell nichts ändert. In der zuerst genannten Entscheidung beschäftigen sie sich eingehend mit der bislang umstrittenen Frage und kommen zum Schluss, dass Gründe für einen Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts nicht ersichtlich sind. Eine Einschränkung erfuhr diese Regel im zweiten Fall: Nach den Umständen dieses Einzelfalls sei davon auszugehen, dass die Übergabe des Fahrzeugs an den Händler von dem Darlehensgeber auch für den Fall der (umstrittenen) Wirksamkeit des Widerrufs akzeptiert worden sei.
BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22
(Quelle: Beck online)