Klausel Abtretung deliktische Ansprüche im Abgasskandal unwirksam
Klausel Abtretung von deliktischen Ansprüchen im Abgasskandal unwirksam!
Mercedes-Käufer können gegen die Fahrzeugherstellerin auch dann aus unerlaubter Handlung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgehen, wenn sie den Kauf mit einem Darlehen der Mercedes-Benz Bank finanziert haben und dieses noch nicht ganz zurückgezahlt ist. Eine der Aktivlegitimation der Käufer entgegenstehende, per AGB vereinbarte Sicherungsabtretung aller Ansprüche gegen die Fahrzeugherstellerin greift laut Bundesgerichtshof nicht, da die Klausel zu weit gefasst und damit unwirksam sei.
Schadenersatzbegehren wegen unzulässiger Abschalteinrichtung
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin, von der er im März 2019 einen Mercedes GLC 250 erworben hat, wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz in Anspruch. Den Kaufpreis finanzierte er größtenteils über ein Darlehen bei der Mercedes-Benz Bank, das teilweise noch nicht zurückgezahlt ist. In den dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden AGB heißt es, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche (mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag) abtritt, die gegen die Fahrzeugherstellerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen. Die auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützte Klage hatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg.
BGH: Abtretungsklausel ist unwirksam
Nachdem der BGH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, muss diese nun erneut über die Sache verhandeln und entscheiden. Das OLG habe unzutreffend angenommen, die Abtretungsklausel sei wirksam, sodass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, begründet der BGH seine Entscheidung. Die Abtretungsklausel sei so zu verstehen, dass sie mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfasse. Damit seien auch solche Forderungen erfasst, die dem Darlehensnehmer als Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegen die Beklagte erwachsen. So verstanden halte die Abtretungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand, weil sie zulasten des Klägers als Verbraucher und Vertragspartner zweier verbundener Verträge von zu seinen Gunsten zwingenden Vorschriften abweicht.
Keine geltungserhaltende Reduktion
Die wegen ihrer Abweichung von der zugunsten des Klägers als Käufer und Darlehensnehmer zwingenden gesetzlichen Vorgabe ohne Wertungsmöglichkeit unwirksame formularmäßige Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung könne nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf und damit solche aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten wirksam abgetreten sind, betont der BGH. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger BGH-Rechtsprechung unzulässig sei.
Klausel zu weit gefasst und damit insgesamt unwirksam
Darauf, dass der Kläger hier seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen hat, sondern aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte vorgeht, komme es nicht an, betont der BGH. Die Klausel sei zu weit gefasst. Damit sei sie insgesamt unwirksam und der Kläger ohne Rücksicht auf einen Widerruf möglicher Inhaber von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte. Das Berufungsgericht müsse nunmehr in der Sache klären, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.