Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen

Ein Ver­brau­cher, der einen Kraft­fahr­zeug-Lea­sing­ver­trag ohne Kauf­ver­pflich­tung schlie­ßt, hat kein Wi­der­rufs­recht. Da­ge­gen kann ein Kre­dit­ver­trag zur Kauf­fi­nan­zie­rung bei Ver­stoß gegen die Be­leh­rungs­pflich­ten bis zur voll­stän­di­gen Er­fül­lung des Ver­trags wi­der­ru­fen wer­den, ent­schied der EuGH.

Mehrere Verbraucher in Deutschland stritten sich mit Banken von Automobilherstellern (BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wegen des Widerrufs von Leasing- und Kreditverträgen für Kraftfahrzeuge. In einem Fall schloss der Kunde vor Ort bei einem Automobilhändler online einen Kilometerleasingvertrag mit der Auto-Bank. Bei den Kreditverträgen zur Kauffinanzierung waren die Händler als Vermittler der Banken tätig. Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war.
Die Verbraucher waren der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien. Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren. Das mit den Rechtsstreiten befasste LG Ravensburg hat den Gerichtshof hierzu befragt.
Der Gerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass Verbraucher die einen Kilometerleasingvertrag über ein nach eigenen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließen, kein Widerrufsrecht haben, da sie sich nicht verpflichtet haben, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen (Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21; C-47/21; C-232/21). Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei.
Anders bei Kreditverträgen zur Kfz-Finanzierung: Dort beginne die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn der Händler seinen Informations- und Belehrungspflichten nicht nachgekommen sei und sich dies auf die Kaufentscheidung ausgewirkt habe. In einem solchen Fall könne die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschehe. Allerdings ende die Möglichkeit vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Kreditvertrag vollständig erfüllt worden sei.
EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21
(Quelle: Redaktion beck-aktuell, ak, 21. Dez 2023)