Ermäßigungsanspruch bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

Verbraucher können bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliendarlehens eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen. Dies umfasst aber nicht laufzeitunabhängige Kosten, sondern nur Zinsen und laufzeitabhängige Kosten. Kreditgeber trifft dabei eine Nachweispflicht. Die nationalen Gerichte müssen für einen Schutz vor missbräuchlich verdeckten Kosten sorgen. Das hat der EuGH entschieden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria.

Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden“. Nach Auffassung des VKI müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.

Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen.

In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den EuGH mit dieser Frage befasst.

Das nationale Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.

Der EuGH antwortet auf die Frage, dass die Richtlinie 2014/17 einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht.

Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt dem Gerichtshof zufolge nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen.

Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten.

Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.

EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C-555/21

(Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 09.02.2023 )