DS-GVO-Verstoß durch Schufa-Meldung: Nur die Hauptforderung zählt

In einem aktuellen Urteil des OLG Schleswig wurde entschieden, dass die Schufa-Meldung eines Inkassobüros gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstößt. Der Fall dreht sich um einen Mann, der in der Vergangenheit mit seinen Zahlungen an ein Energieversorgungsunternehmen in Verzug geriet. Das Unternehmen stellte ihm eine Schlussrechnung in Höhe von 529,16 Euro aus, die neben der Hauptforderung auch Mahngebühren und andere Nebenforderungen umfasste. Unzufrieden und im Abstand von mehreren Jahren forderte ein Inkassounternehmen schließlich einen Gesamtbetrag von 658,57 Euro ein und meldete diese Forderung als Negativeintrag bei der Schufa.

Das OLG Schleswig kam in seinem Urteil vom 22.11.2024 (Az. 17 U 2/24) zu dem Schluss, dass solche Meldungen nur dann zulässig sind, wenn es sich um unbestrittene Hauptforderungen handelt. In diesem speziellen Fall war die Gesamtheit der Forderung unklar, da sie sowohl Haupt- als auch Nebenforderungen umfasste. Der Gerichtshof stellte fest, dass Mahngebühren und ähnliche Kosten nicht ohne Weiteres über die Zahlungsfähigkeit einer Person aussagen. Vielmehr müsse zunächst geklärt werden, ob es tatsächlich Rückstände aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis gibt.

Zudem konnte das Gericht auch kein berechtigtes Interesse des Inkassounternehmens nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) der DS-GVO erkennen, da die Interessen des Schuldners durch die ungenaue Meldung überwiegen. Der Umstand, dass die Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und bereits vor der Meldung verjährt war, spielte eine entscheidende Rolle. Des Weiteren hatte das Inkassounternehmen versäumt, zwischen Haupt- und Nebenforderungen zu differenzieren, was die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß der DS-GVO in Frage stellte.

Wichtig für die Schuldner ist, dass dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Frage hat, ob ihnen Schadensersatz zusteht. In diesem Fall konnte der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Schufa-Meldung direkt zu einem Scheitern von Vertragsabschlüssen geführt hatte. Der Umstand, dass er bereits zuvor in finanziellen Schwierigkeiten war, spielte hier eine wesentliche Rolle.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des OLG Schleswig ein klares Signal an Inkassounternehmen sendet, sorgsam mit der Meldung von Forderungen umzugehen und die Vorgaben der DS-GVO zu beachten. Schuldner sollten sich über ihre Rechte im Klaren sein und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, wenn sie einer unzulässigen Schufa-Meldung ausgesetzt sind.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2024 – 17 U 2/24