Die korrekte Angabe des effektiven Jahreszinses ist bei Verbraucherdarlehensverträgen ein Kernelement des Verbraucherschutzrechts. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.10.2025 (XI ZR 133/24) entschieden, dass selbst geringfügige Fehler bei der Angabe des effektiven Jahreszinses in Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Diese Entscheidung ist für Banken, Darlehensnehmer und die Rechtsberatungspraxis gleichermaßen von erheblicher Bedeutung, da sie das Risiko eines „ewigen Widerrufsrechts“ bei Altfällen konkretisiert. Im Folgenden werden die sachlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils sowie seine Konsequenzen umfassend analysiert.
1. Sachverhalt und bisherige Rechtsprechung
Im Ausgangsfall hatten Kreditnehmer 2012 zwei Verbraucherdarlehensverträge zum Immobilienerwerb abgeschlossen, in denen als effektiver Jahreszins 4,06 % ausgewiesen war. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass der tatsächliche effektive Jahreszins minimal höher lag (4,07 %) – eine Abweichung von 0,01 Prozentpunkten. Die Kreditnehmer widerriefen acht Jahre nach Vertragsschluss und beriefen sich unter anderem darauf, dass mangels zutreffend ausgewiesenen effektiven Jahreszinses die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen habe.
Das Berufungsgericht hielt die Abweichung für unerheblich; der BGH sah dies anders: Auch geringfügige Abweichungen bei den Pflichtangaben können dazu führen, dass das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt fortbesteht, solange der Fehler nicht korrigiert wird.
2. Wesentliche Urteilsgründe des BGH
a) Maßgebliches Recht
Der BGH stellt zunächst auf § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sowie insbesondere auf die alte Rechtslage (§ 494 Abs. 7 S. 2 BGB a.F.) ab: Für vor dem 21.03.2016 geschlossene Verträge beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Darlehensnehmer eine Vertragsabschrift mit den korrekten Pflichtangaben, vor allem mit dem richtigen effektiven Jahreszins, erhalten hat.
b) Fehler in der Pflichtangabe – § 494 Abs. 7 S. 2 BGB a.F.
Das Gericht betont, dass im Verbraucherdarlehensrecht nach alter Rechtslage der Beginn der Widerrufsfrist explizit an die Erfüllung aller Pflichtangaben gekoppelt ist. Ist der effektive Jahreszins selbst um einen minimalen Betrag zu niedrig angegeben, ist diese Information nicht korrekt und die Widerrufsfrist kann nicht anlaufen:
„Ein zu niedrig angegebener Effektivzins hindert bei einem vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag den Beginn der Widerrufsfrist […] Der Wortlaut des § 494 Abs. 7 S. 2 BGB a.F. lässt keine Ausnahme für geringfügige Abweichungen zu.“
c) Keine Heilung oder Korrektur durch Zeitablauf oder Geringfügigkeit
Eine Korrektur durch eine Nachbesserung der Information ist nötig; allein die geringe Höhe des Fehlers ist unerheblich. Dazu der BGH:
„Die Abweichung ist nach der Regelung des Gesetzes nicht als unerheblich anzusehen. Die Frist beginnt erst dann, wenn die nach § 494 Abs. 3 BGB verlangte Korrektur dem Darlehensnehmer mitgeteilt wurde.“
Anders als bei anderen Pflichtangaben (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) ist beim effektiven Jahreszins ein Nachholen möglich und geboten – ein Fehlen ist stets beachtlich.
d) Missbrauchseinwand und Verwirkung
Der BGH lässt jedoch offen, dass das Berufungsgericht im erneut zu verhandelnden Fall noch prüfen muss, ob die Berufung auf das Widerrufsrecht unter den konkreten Umständen (geringfügiger Fehler nach langer Zeit) möglicherweise als rechtsmissbräuchlich verworfen werden kann. Die Anwendung dieses „Treu und Glauben“-Korrektivs soll vor „Ewigkeitsszenarien“ im Einzelfall noch eine – hohe – Hürde darstellen, verbleibt aber als Ausnahmefall.
3. Praktische Auswirkungen und Konsequenzen
a) Für Banken und Kreditgeber
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Pflicht zur Sorgfalt: Jede Pflichtangabe ist auf den Cent und Prozent genau zu prüfen; Standardformulare müssen ggf. nachjustiert werden.
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Nachbesserungspflicht: Fehlerhafte Angaben sollten – bei Kenntnis – aktiv korrigiert werden, da nur so die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
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Risiko des „ewigen Widerrufs“: Ist der Fehler nicht beseitigt worden, bleibt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags auf Jahre hinaus möglich – Ansprüche aus dem Widerruf müssen ggf. erfüllt werden.
b) Für Verbraucher
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Verlängertes Widerrufsrecht: Bereits geringfügige Fehler können auch nach Jahren noch das Widerrufsrecht auslösen und damit zu günstigeren Umschuldungskonditionen oder Rückforderungen bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen führen.
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Beweiskontrolle: Die Prüfung der Vertragsunterlagen durch spezialisierte Anwälte ist ratsam, um etwaige Ansprüche zu identifizieren und durchzusetzen.
c) Für die Rechtsprechung und Praxisberatung
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Strikte Anwendung der Norm: Die Rechtsprechung verlässt die „Bagatell“-Grenze – jeder objektive Fehler zählt.
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Missbrauchsidentifikation bleibt Einzelfrage: Das „Treu und Glauben“-Korrektiv nach Treu und Glauben bleibt die seltene Ausnahme, nicht die Regel.