EuGH zu Wertersatz und Zinsanspruch bei Widerruf eines KFZ-Finanzierungsvertrags

Der Widerruf verbundener Kredite zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Klagen und führt regelmäßig zu Unsicherheiten zwischen Verbrauchern und Finanzierungsbanken. Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (C-143/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die nicht nur Auswirkungen auf das Risiko- und Kostenmanagement der Autobanken, sondern auch auf die Rechte von Verbrauchern beim „Widerrufsjoker“ hat. Der folgende Beitrag analysiert die Kernaussagen der EuGH-Entscheidung im Licht nationaler Rechtsprechung und stellt dar, worauf Betroffene und Berater nun achten müssen.

1. Hintergrund: Widerrufsrecht bei Pkw-Finanzierung und bisherige Berechnung des Wertersatzes

Verbrauchern steht bei verbundenen Kreditverträgen – das heißt Kredit plus Fahrzeugkauf aus einer Hand – grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Wird dieses, auch verspätet aufgrund fehlerhafter Belehrung, ausgeübt, muss der gesamte Vertragskomplex rückabgewickelt werden. Das bedeutet: Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung gezahlter Raten und Leistungen, jedoch oftmals unter Abzug einer Nutzungs- bzw. Wertersatzpflicht für den Gebrauchsvorteil während der Besitzzeit des Autos.

Bislang wurde der Wertersatz – basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) – meist nach folgender Formel berechnet: Differenz zwischen dem Händlerverkaufspreis beim Erwerb und dem Händlereinkaufspreis bei Rückgabe des Fahrzeugs. Diese Berechnung berücksichtigte regelmäßig nicht nur die Abnutzung durch den Verbraucher, sondern auch marktübliche Händlerabschläge, Gewinnspannen, Umsatzsteuer und Weiterverkaufskosten, die mit der tatsächlichen Nutzung nichts zu tun haben.

2. Die EuGH-Entscheidung: Kernpunkte zu Wertersatz, Zins und Widerrufsfrist

a) Wertersatz – Stopp für pauschale Händlerformeln

Der EuGH stellt klar, dass eine nationale Berechnungsmethode, die über den reinen Wertverlust durch Nutzung hinaus zusätzliche Faktoren wie Händlergewinn, Umsatzsteuer oder reine Marktpreiseffekte umfasst, gegen Unionsrecht verstößt. Wörtlich heißt es:

„Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der sich bei einem widerrufenen Kreditvertrag, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, die Höhe des […] Wertersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis […] der Händlereinkaufspreis […] abgezogen wird, sofern diese Berechnungsmethode Faktoren einschließt, die mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben.“

Der Ersatz darf nur den objektiven Wertverlust abbilden, der durch echte Nutzung oder Verschlechterung entstanden ist – alles, was außerhalb dieses Rahmens liegt, ist nach EuGH unzulässig und könnte das Widerrufsrecht praktisch unmöglich oder zumindest unattraktiv machen. Insbesondere dürfen pauschale Formeln oder “Abschlagsmodelle” den Verbraucherschutz nicht aushöhlen.

b) Zinsanspruch nach Widerruf – unionsrechtlich zulässig

Der EuGH räumt ein, dass nationale Regelungen Verbrauchern die Pflicht auferlegen dürfen, für die Zeit zwischen Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer und Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins zu bezahlen. Auch dies beeinträchtige weder die Wirksamkeit noch den Sinn des Widerrufsrechts, da dem Kreditgeber für die Bereitstellung des Kapitals eine angemessene Gegenleistung zustehe:

„Art. 14 Abs. 1 […] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Verbraucher nach dem Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer […] und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber […] den im Kreditvertrag vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, nicht entgegensteht.“

Im Klartext: Die Zinsen für den Zeitraum tatsächlicher Kapitalüberlassung bleiben auch nach Widerruf geschuldet – diese Linie entspricht der bereits etablierten Rechtsprechung von BGH und Oberlandesgerichten.

c) Beginn der Widerrufsfrist und Missbrauchseinwand

Auch in Bezug auf den häufig missachteten Pflichtangaben, wie den konkreten Prozentsatz des Verzugszinssatzes im Kreditvertrag, ist der EuGH eindeutig: Fehlt diese Pflichtangabe, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – womit ein “ewiges Widerrufsrecht” theoretisch möglich bleibt, solange der Mangel besteht:

„Die … Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn in dem Kreditvertrag […] der Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird, und zwar so lange nicht, bis diese Information dem Verbraucher ordnungsgemäß mitgeteilt wird.“

Ferner sind Banken – sofern sie diese Pflichtangabe unterlassen – nicht berechtigt, sich auf einen „Rechtsmissbrauch des Widerrufs“ zu berufen:

„Er [der Kreditgeber] kann sich nicht auf eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts berufen, wenn […] der Verzugszinssatz nicht korrekt angegeben war.“

3. Die nationale Umsetzung: Ausbau und Modifikation der BGH-Linie

Die EuGH-Entscheidung bremst die bisherige, tendenziell bankfreundlichere Rechtsprechung des BGH spürbar. Zwar entspricht die Rückabwicklung nach Widerruf in vielen Punkten dem bisherigen Stand (Rückgewährschuldverhältnis; Rückzahlung der Darlehensvaluta abzüglich gezahlter Raten, Rückgabe des Fahrzeugs, Ersatz für Verschleiß/Nutzung), doch müssen Wertersatzansprüche künftig streng am realen Wertverlust infolge der Nutzung festgemacht werden.

Konkludente Zusatzbelastungen – wie sie etwa bei der Händlereinkaufs-/Händlerverkaufspreis-Methode einfließen – sind unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Auch auf den vereinbarten Kredit-Sollzins für den Überlassungszeitraum kann die Bank beim Widerruf jedoch weiterhin bestehen. Dies ergibt sich klar aus der höchstrichterlichen Auslegung der Vollharmonisierung im Bereich von Art. 14 Abs. 3 lit. b VerbrKrRL (Verbraucherkreditrichtlinie).

4. Praktische Auswirkungen für Verbraucher und Berater

Für Verbraucher: – Es empfiehlt sich, PKW-Kreditverträge genau auf Pflichtangaben zu überprüfen. Besonders der Verzugszinssatz muss als konkreter Prozentwert aufgeführt sein. Ist das nicht der Fall, läuft die Widerrufsfrist nicht – ein Widerruf ist also auch Jahre nach Abschluss unter Umständen möglich. – Wertersatz ist nach Widerruf nur für den tatsächlichen, gebrauchsbedingten Wertverlust zu zahlen (Abschreibung, Laufleistung, Zustand), nicht aber für Händleraufschläge, Gewinnspannen oder Umlagen, die bloßer Spekulation/Marktmechanik folgen. – Die Bank darf für den Zeitraum tatsächlicher Kapitalnutzung nach wie vor die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen. Dies verringert die Rückzahlungsforderung entsprechend.

Für Banken und Finanzierungsinstitute: – Kreditverträge müssen alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben enthalten – insbesondere den Verzugszins als exakten Prozentsatz. – Die Wertersatzberechnung ist unionsrechtskonform anzupassen, um keine unzulässigen Positionen einzubeziehen. Risiko- und Margenelemente, die mit der Verbrauchernutzung nichts zu tun haben, gehören nicht zum Wertersatz. – Der Versuch, sich auf Rechtsmissbrauch zu berufen (wegen angeblich treuwidrigen oder verspäteten Widerrufs), ist bei fehlenden Pflichtangaben ausgeschlossen.

Für Berater und Rechtsanwälte: – Die Prüfung von Widerrufen bzw. die Verteidigung gegen (vermeintlich) verspätete Widerrufe erfordert eine detaillierte Vertragsanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Pflichtangaben und die sachgemäße Berechnung des Wertersatzes. – Instanzenrechtsprechung und Literatur werden sich im Nachgang zu dieser EuGH-Entscheidung anpassen; bisherige Automatismen verlieren ihre Verbindlichkeit.

Zusammenfassung: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das EuGH-Urteil C-143/23 stärkt den Verbraucherschutz bei verbundenen Kfz-Finanzierungskrediten spürbar. Banken müssen ihre Vertragsgestaltung auf die neue Rechtslage anpassen. Verbraucher können auch lange nach Vertragsschluss widerrufen, sofern elementare Pflichtinformationen fehlen, schulden jedoch nur echten Nutzungsersatz. Der Zinsanspruch der Banken bleibt aber bestehen. Alle Parteien sollten bestehende und künftige Verträge sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheit rechtlich beraten lassen.