In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde entschieden, dass eine Bank nicht verpflichtet ist, die Rechtsanwaltskosten einer Kundin zu erstatten, die im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Geldwäsche entstanden sind. Dies geschah im Kontext von zwei hohen Überweisungen in sechsstelliger Höhe, die vom Institut der Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet wurden.
Die Klägerin hatte seit der Eröffnung ihres Girokontos im Jahr 2008 auf mögliche größere Gutschriften aufgrund einer Erbschaft hingewiesen. Bis zum Sommer 2023 verliefen die Kontobewegungen ohne Auffälligkeiten. Im Juli 2023 erhielt die Kundin jedoch zwei aufeinanderfolgende Gutschriften von insgesamt über 1 Million Euro. Aufgrund dieser Transaktionen informierte die Bank umgehend die FIU und verweigerte der Klägerin den Zugriff auf das Guthaben, nachdem sie am Tag der zweiten Gutschrift einen Rechtsanwalt beauftragte.
In ihrer Klage forderte die Klägerin sowohl die Auszahlung der überwiesenen Gelder als auch die Erstattung ihrer angefallenen Rechtsanwaltskosten. Während das Landgericht der Bank die Auszahlung eines Teils der Summe und die Erstattung der Anwaltskosten auftrug, wendete sich die Bank mit einer Berufung an das OLG.
Das OLG entschied schließlich, dass die Bank nicht im Verzug war, als das Rechtsanwaltsschreiben verfasst wurde. Ein Verzugsfall läge erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist vor. Darüber hinaus sah das Gericht keine schuldhafte Pflichtverletzung seitens der Bank, da diese ihrer Meldepflicht gemäß dem Geldwäschegesetz nachgekommen war und die Auszahlung bis zur erforderlichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden zurückhielt.
Wesentlich für die Entscheidung war die Klärung, dass die Bank für eine Meldung, die sie aufgrund rechtlicher Vorgaben veranlasst hatte, nicht zivilrechtlich haftet. Eine falsche Meldung, die grob fahrlässig oder vorsätzlich wäre, lag nicht vor. Die Argumentation des OLG ist damit eindeutig: Banken müssen in Fällen, die möglicherweise Geldwäsche betreffen, besondere Sorgfalt walten lassen und können hier durch die erforderlichen Prüfungen in eine Situation geraten, in der sie nicht umgehend handeln dürfen.
Insgesamt ist das Urteil nicht anfechtbar und setzt damit einen klaren Maßstab für die Verantwortlichkeiten von Banken im Zusammenhang mit Verdachtsfällen auf Geldwäsche. Solche Urteile unterstreichen die Notwendigkeit für Banken, ihre rechtlichen Verpflichtungen ernst zu nehmen, während sie gleichzeitig das Risiko von unangemessenen finanziellen Verlusten für Kunden minimieren.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.2.2025, Az. 10 U 18/24